Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Firma MEMMINGER-IRO GMBH, Dornstetten
§ 1 Vertragspartner, Anwendungsbereich
1. Vertragspartner im Rahmen der folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind die Firma Memminger-Iro GmbH, Jakob-Mutz-Straße 7, Dornstetten (im folgenden MEMMINGER-IRO bezeichnet) und der Lieferant (im folgenden Lieferant genannt).
2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt. Diese Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn MEMMINGER-IRO eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
3. Abweichenden Regelungen wird widersprochen. Andere als die hierin enthaltenen Regelungen werden nur mit ausdrücklicher Vereinbarung eines zur Geschäftsführung berechtigten Vertreters von MEMMINGER-IRO und dem jeweiligen Lieferanten wirksam. Alle Rechte, die MEMMINGER-IRO nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeine Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss, Änderungen und Durchführung des Vertrags
1. Eine verbindliche Bestellung kommt zu Stande, wenn sie von MEMMINGER-IRO schriftlich erteilt oder im Falle einer mündlichen, insbesondere telefonischen, oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilten Bestellung vom Lieferanten ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurde. Die dem Vertragsschluss vorangehenden Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für MEMMINGER-IRO kostenfrei.
2. Die Auftragsbestätigung hat der Lieferant spätestens eine Woche nach Eingang der Bestellung schriftlich zu erteilen. In der Auftragsbestätigung müssen der Preis und die Lieferzeit ausdrücklich angegeben werden. Abweichungen hiervon gelten erst als vereinbart, wenn sie von MEMMINGER-IRO schriftlich bestätigt wurden.
3. Die Auftragsbestätigung, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Schreiben des Lieferanten müssen die Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferanten - Nummer sowie die jeweiligen Artikelnummern/-bezeichnungen enthalten.
4. Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so ist der Lieferant verpflichtet, dies MEMMINGER-IRO unverzüglich schriftlich mitzuteilen. MEMMINGER-IRO wird dem Lieferanten für diesen Fall mitteilen, ob und welche Änderungen gegenüber der ursprünglichen Bestellung erfolgen sollen. Verändert sich durch diese Abweichungen der ursprünglich vereinbarte Preis, verhandeln die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung. kommt innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung zur Verhandlung keine Einigung zu Stande, so ist MEMMINGER-IRO berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
5. Die Schriftform wird auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail erfüllt.
§ 3 Preise / Rechnungen / Zahlungen
1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und beinhaltet eine Lieferung „frei Haus“. Andere Lieferarten bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Wird etwas anderes vereinbart, dann hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Der vereinbarte Preis schließt insbesondere die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtung und Transport bis zu der von MEMMINGER-IRO angegebenen Lieferanschrift sowie Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wird. Eine umsatzsteuerfreie Lieferung kommt nur dann in Betracht, wenn der Lieferant die erforderlichen Nachweise erbringt.
3. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union muss der Lieferant unaufgefordert schriftlich seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitteilen, seine Unternehmereigenschaft nachweisen sowie bei den notwendigen Ausfuhrnachweisen mitwirken. Die Art der Verpackung, das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherungen können durch MEMMINGER-IRO vorgegeben werden.
4. Der Lieferant übersendet MEMMINGER-IRO eine Rechnung im Original. Die Rechnung hat die Bestellnummer, das Bestelldatum und die Lieferantennummer auszuweisen. Die Rechnung darf nicht der Lieferungen beigelegt werden, sondern ist gesondert an MEMMINGER-IRO per E-Mail zu übersenden. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht genügen gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.
5. Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der Produkte und Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Bei vorzeitiger Lieferung beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit Ablauf der Lieferfrist bzw. zu dem vereinbarten Liefertermin. Soweit der Lieferant Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen nach seiner vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung zu stellen hat, löst die Annahme der Produkte oder Leistungen nur dann die Zahlungsfrist aus, wenn die geschuldeten Unterlagen bei der Annahme übergeben wurden. Die Zahlung steht unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Die Zahlung kann durch Scheck oder durch Überweisung erfolgen.
6. Bei mangelhafter Lieferung ist MEMMINGER-IRO unbeschadet weitergehender gesetzlichen Rechte berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist unter § 3 Ziff. 5 beginnt in diesem Fall nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
§ 4 Exportkontrolle und Deklarationen / CE - Erklärung
1. Der Lieferant hat MEMMINGER-IRO in seinen Angeboten über folgende Angaben zu informieren:
1.1. Ausfuhrgenehmigungspflicht der Produkte,
1.2. Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN),
1.3. Handelspolitischer Warenursprung
1.4. statistische Warennummer (HS – Code)
1.5. einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen
2. Der Lieferant ist verpflichtet MEMMINGER – IRO über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter die unter § 4 Ziff. 1 gennannten Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung an MEMMINGER - IRO zu übersenden.
3. Für den Fall, dass die Produkte einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen unterliegen oder eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, ist MEMMINGER-IRO unbeschadet sonstiger weitergehender Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, die in den Produkten enthaltenen Stoffe zu deklarieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Stoffe in einer der folgenden Vorschriften, in der jeweils gültigen Fassung, aufgeführt sind:
4.1. Verpackungsverordnung bzw. ab dem 01.01.2019 das jeweils gültige Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz), insbesondere sind Angaben über die jeweilige Konzentration von Schwermetallen vorzunehmen,
4.2. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung),
4.3. Batteriegesetz, insbesondere § 3 BattG (Verkehrsverbote),
4.4. Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
4.5. POP-Verordnung, VO (EG) Nr. 850/2004.
5. Der Lieferant garantiert, dass die Produkte nach den Vorgaben der jeweils gültigen EG-Richtlinien und EG Sicherheitsnormen geprüft sind und nur in geprüfter Ausführung geliefert werden. Der Lieferant hat die rechtsverbindlich unterschriebene Konformitätserklärung (CE Erklärung) für Produkte an MEMMINGER-IRO übergeben.
§ 5 Verpackung, Versand, Lieferung und Eigentumserwerb
1. Der Lieferant hat die jeweiligen Vorgaben für den Versand der Produkte, insbesondere die jeweils geltenden Anlieferungsvorgaben von MEMMINGER-IRO zu beachten. Die Lieferung hat in einer der Art der Produkte entsprechenden Verpackung zu erfolgen. Die Lieferprodukte sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Es dürfen nur umweltfreundliche und recyclingfähige Materialien benutzt werden.
2. Der Lieferant hat die Verpackung mit dem Umfang der Lieferung, den Artikelnummern und Artikelbezeichnungen eindeutig zu kennzeichnen.
3. Sobald die Lieferung versandt wurde, ist MEMMINGER-IRO unverzüglich hierüber zu informieren.
4. Anlieferungen können nur werktags zu den von MEMMINGER-IRO angegebenen Geschäftszeiten erfolgen.
5. Der Lieferant hat die Gefahrstoffverordnung zu beachten, insbesondere die betroffenen Produkte ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen.
6. Die Produkte gehen mit ihrer Übergabe unmittelbar lastenfrei in das Eigentum von MEMMINGER-IRO über. Der Lieferant gewährleistet, dass er zur Veräußerung und Eigentumsübertragung ermächtigt ist und das Eigentum frei von Rechten Dritter übergeht.
§ 6 Rücktritts- und Kündigungsrechte
1. Wir sind über die gesetzlichen Kündigungsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist.
2. Wir sind weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
2.1. beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt,
2.2. der Lieferant seine Zahlungen einstellt,
2.3. beim Lieferant der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 Insolvenzordnung eintritt oder sich eine Überschuldung des Lieferanten abzeichnet,
2.4. vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder
2.5. wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wurde.
3. Hat der Lieferant eine Teilleistung erbracht, so ist MEMMINGER – IRO zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt, wenn an der Teilleistung kein Interesse mehr besteht.
4. Sofern MEMMINGER - IRO aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts-bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt, hat der Lieferant die hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
5. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in diesem Paragrafen enthaltenen Regelung nicht eingeschränkt.
§ 7 Lieferzeit und Verzug
1. Die in der Bestellung angegebenen nur auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen bzw. Liefertermine sind verbindlich. Zur Einhaltung der Frist müssen die bestellten Waren unter der vereinbarten Lieferanschrift eingegangen sein.
2. Sobald erkennbar ist, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat der Lieferant MEMMINGER-IRO unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung zu benachrichtigen.
3. Befindet sich der Lieferant in Verzug ist MEMMINGER-IRO berechtigt, eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,5 % des Netto-Bestellwertes für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwertes zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat den Lieferverzug nicht zu vertreten. MEMMINGER-IRO muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Nicht von der Vertragsstrafe erfasst sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Lieferanspruch wird ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen statt der Lieferung Schadenersatz leistet. Die Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder auf die Vertragsstrafe dar.
4. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Vorzeitig gelieferte Waren und Produkte können, für den Fall, dass keine Zustimmung erteilt wurde, auf Kosten des Lieferanten eingelagert oder auf dessen Kosten zurückgesendet werden, es sei denn die Abweichung vom Liefertermin ist geringfügig.
§ 8 Gefahrübergang
1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung bis zum Zeitpunkt der Übergabe.
2. Ist der Lieferant zur Montage verpflichtet, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit der Aufstellung oder Montage über.
§ 9 Transportschäden
MEMMINGER-IRO untersucht die Produkte und Waren nach Eingang auf offenkundige und äußerlich erkennbare Transportschäden und Mängel. Eine weitergehende Wareneingangskontrolle findet nicht statt. Die Entgegennahme von Produkten und Waren sowie die anschließende Verarbeitung, Bezahlungen von noch nicht als schadhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der Lieferungen und keinen Verzicht auf Ansprüche dar. Der Lieferant wird den Einwand der verspäteten Mängelrüge nicht erheben, sofern die Transportschäden oder Mängel bei der Übergabe nicht offensichtlich erkennbar waren.
§ 10 Gewährleistung, Mängelansprüche und Garantien
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt – außer in Fällen der Arglist – zwei Jahre beginnend mit der Lieferung der Produkte (Gefahrübergang). Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
3. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und sachlich zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
4. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte den freigegebenen Mustern sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden (im Folgenden: “Vorschriften“) entsprechen. Der Lieferant stellt MEMMINGER-IRO von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Nichtkonformität oder der Verletzung der Vorschriften gegen MEMMINGER-IRO oder deren Kunden geltend gemacht werden, es sei denn der Lieferant hat dies nicht zu vertreten. Über Bedenken, die gegen die gewünschte Ausführung der Bestellung bestehen, hat der Lieferant MEMMINGER-IRO unverzüglich zu informieren.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem (im Folgenden: „QS“) zu unterhalten und die zu liefernden Produkte entsprechend diesem herzustellen und zu prüfen. Der Lieferant hat insbesondere eigene Materialprüfungen durchführen. Der Lieferant wird über die Durchführung des QS Aufzeichnungen führen, diese Aufzeichnungen geordnet verwahren und im nötigen Umfange Einsicht gewähren, die Aufzeichnungen erläutern und Kopien aushändigen.
6. Bei Mängeln ist MEMMINGER-IRO unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche berechtigt, nach eigener Wahl Nacherfüllung oder die Lieferung mangelfreier Produkte durch den Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant trägt die Kosten der Nachbesserung. Die Nachbesserung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem sich die Produkte vertragsgemäß befinden.
§ 11 Produkthaftung / Haftung / Höhere Gewalt
1. Für den Fall, dass MEMMINGER- IRO aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, MEMMINGER- IRO von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
2. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant MEMMINGER-IRO insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durchgeführten Warnung-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird MEMMINGER-IRO den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften unterstützend tätig zu sein und alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen.
3. Sofern MEMMINGER-IRO durch höhere Gewalt an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an der Annahme der Produkte gehindert wird, wird MEMMINGER-IRO für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Dies gilt insbesondere, sofern die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energiemangel unverschuldete Betriebsstörungen, oder sonstige unabwendbare Ereignisse unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
4. Die Regelungen des § 11 Ziff. 3 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.
5. MEMMINGER-IRO ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und an der Erfüllung des Vertrags infolge dieses Hindernisses kein Interesse mehr besteht. Auf Verlangen des Lieferanten wird MEMMINGER-IRO erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.
6. Die in diesem Paragrafen geregelten Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeiter und Vertreter von MEMMINGER-IRO.
§ 12 Geheimhaltung
1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den Umständen als Geschäfts - oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht durch die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Information der
empfangenen Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehungen bekannt war, allgemein bekannt oder allgemein zugänglich ist oder ohne Verschulden der empfangenen Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast hierfür hat die empfangende Partei.
3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder Aufzeichnung solcher Geschäfts-Betriebsgeheimnisse unterlassen.
§ 13 Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe des jeweils gültigen Datenschutzrechtes, insbesondere der Europäischen Datenschutzgrundverordnung sowie des Telemediengesetzes (TMG).
Weitere Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Homepage einsehen können.
§ 14 Verhaltenskodex / Compliance
1. Der Lieferant ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften aller Länder einzuhalten, in denen er tätig wird. Er verpflichtet sich insbesondere, sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an Bestechung oder Verletzung von Menschenrechten zu beteiligen. Er übernimmt die Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter und für den Schutz der Umwelt. Der Lieferant hat die Einhaltung dieses Verhaltenskodex auch bei seinen eigenen Lieferanten bestmöglich zu fördern und einzufordern.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß der geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
3. Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherungen nach. Bei Verstoß gegen die vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei. Er ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
Bei Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände ist der Lieferant für die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften sowie Werksvorschriften verantwortlich.
§ 15 Sonstiges
1. Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu MEMMINGER-IRO gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der MEMMINGER-IRO. Die MEMMINGER-IRO ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.
4. Für die Schriftform gilt, dass die schriftliche Form auch durch Telefax oder E-Mail erfüllt wird.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.